Bei Krediten: Abruffrist beachten
Wenn ein Kreditnehmer einen Kredit aufnimmt, dann stellt der Kreditgeber ihm den vereinbarten Betrag am Bankschalter oder auch auf einem Konto zur Verfügung. Der Kreditnehmer muss nun den nächsten Schritt tätigen und die jeweilige Summe abholen bzw. vom Konto abrufen. Dazu wird ihm vom Kreditgeber im Kreditvertrag ein bestimmter Zeitraum vorgegeben, innerhalb dessen der Abruf geschehen soll. Das Ende dieses Zeitraumes wird Abruffrist genannt. Der Kreditnehmer geht im Kreditvertrag die Verpflichtung ein, die Abruffrist einzuhalten und den Kredit bis zum vereinbarten Zeitpunkt abzurufen.
Wenn der Kreditnehmer den Kreditbetrag bis zum Ablauf der Abruffrist nicht abruft und in Anspruch nimmt, wird ihm der Kreditgeber in der Regel Bereitstellungsgebühren verrechnen. Diese Gebühren werden für den Zeitraum berechnet, für den das Geld bereitgestellt wurde, nachdem die Abruffrist abgelaufen ist. Der Kreditnehmer hat jedoch auch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Abruffrist zu erwirken. Dies muss er allerdings rechtzeitig beim Kreditgeber beantragen. Somit kann die Frist noch um einige Zeit nach hinten verschoben werden, womit noch keine zusätzlichen Kosten für den Kreditnehmer anfallen, falls er das Kapital noch nicht benötigt.
Die Abruffrist wird im Kreditvertrag oder aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Für den Kreditnehmer ist es vor allem bei größeren Finanzierungen wichtig, den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites möglichst genau zu berechnen, da ansonsten hohe Kosten für ihn anfallen können. Gerade bei Baufinanzierungen ist oft nicht im Vorhinein genau vorhersagbar, wann die Zahlungen an die Baufirmen wirklich fällig werden.